Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und vom Antragsteller/der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass es sich bei diesen Wegstrecken um nichtbefestigte und ungesicherte Forststraßen handelt, welche nur forstbetrieblichen Zwecken dienen. Daher bestehen auch keine Hinweistafeln oder sonstige Sicherungseinrichtungen. Das Befahren erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Berechtigten/der Berechtigten, die Gemeinde Rietz haftet lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das Gebiet, durch welches die Wegstrecke führt, ist, soweit es sich um das Rietzer Waldgebiet handelt, insbesondere auch ein Weidegebiet und die Gemeinde Rietz übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden an Fahrzeugen, die durch das Weidevieh und Weideeinrichtungen wie Zäune, Gatter, Bänder etc. verursacht werden können, was vom Antragsteller/der Antragstellerin zustimmend zur Kenntnis genommen wird.
Allfällige Beifahrer sind vom Berechtigten/der Berechtigten ausdrücklich auf diese Umstände hinzuweisen.
Der/die Berechtige(n) bestätigt/bestätigen, die Gemeinde Rietz in allen Fällen, auch gegen Dritte, schad- und klaglos zu halten.
Die Fahrerlaubnis ist nicht übertragbar.
Die Fahrerlaubnis gilt ausschließlich für die jeweils aktuell auf der Homepage ausgewiesenen Wegstrecken. Der/die Berechtigte/n ist/sind darüber informiert, dass das Befahren nicht bewilligter Wegstrecken ausdrücklich verboten ist. Hinsichtlich nicht bewilligter Wegstrecken ist jegliche Haftung der Gemeinde Rietz zur Gänze ausgeschlossen.
Das Fahrzeug darf nicht verkehrsbehindernd abgestellt werden. Der Berechtigungsschein ist im Fahrzeug mitzuführen und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Die Überlassung des Berechtigungsscheins erfolgt unentgeltlich und auf jederzeitigen Widerruf, wobei ein Widerruf keinerlei Begründung bedarf. Für den Fall des Widerrufs ist die Fahrerlaubnis umgehend an die Gemeinde Rietz zurückzugeben und ist mit dem Widerruf das weitere Befahren obiger Wegstrecke nicht mehr gestattet. Der Widerruf kann mündlich oder schriftlich erfolgen und gilt jedenfalls 3 Werktage ab Postaufgabe an obige Adresse (Anschrift des/der Berechtigten) als zugestellt und wirksam.
Alle Verstöße werden der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht.
Der/die Antragsteller/in nimmt/nehmen obige Bedingungen zur Kenntnis und willigt/willigen ausdrücklich in obige Bedingungen ein.